Satzung der Schützengilde Schüttorf e. V.
Hier finden Sie die Satzung der Schützengilde Schüttorf e. V.
Sollten Sie Anmerkungen hierzu haben, wenden Sie sich gerne direkt an den Vorstand.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Schützengilde Schüttorf e. V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 48465 Schüttorf, Nelkenstr. 11 und ist unter der Nummer 13008 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück eingetragen.
§ 2 Zwecke des Vereins
(1) Zwecke des Vereins sind:
a) Pflege des Schießsports nach den Richtlinien des Deutschen Schützenbundes e. V.
b) Förderung des Nachwuchses, der Jugendarbeit besonders durch Anleitung und Betreuung Jugendlicher,
c) Pflege und Förderung der Schützentraditionen, besonders des Heimatgedankens und des traditionellen Schützenbrauchtums
(2) Die Satzungszwecke werden verwirklicht
a) durch schießsportliches Training und Teilnahme an Wettkämpfen,
b) durch fachgerechte Anleitung und Betreuung von Jugendlichen
c) durch Abhaltung traditioneller Schützenfeste mit Ermittlung des besten Schützen (Schützenkönig)
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar die genannten gemeinnützigen Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Auch bekommen sie bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Entschädigung für ihre Mitgliedschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oderdurch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede Person werden, die das 17. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, die Jahres- und Halbjahresversammlung entscheidet endgültig über den Aufnahmeantrag.
(2) Kinder und Jugendliche können im Schützenverein aufgenommen werden. Zur Aufnahme muss die schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter vorliegen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt kann nur durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen, und zwar mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum 31. Dezember. Erfolgt die Kündigung verspätet, so ist der Austritt erst zum nächstmöglichen Termin möglich.
(3) Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied
a) wiederholt oder in schwerwiegender Wiese gegen die Satzung oder sonst gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat und die Fortsetzung des mitgliedschaftlichen Verhältnisses dem Verein nicht zugemutet werden kann oder
b) mit der Bezahlung der Beiträge länger als Vier Vierteljahre in Verzug ist und diese trotz Mahnung bei gleichzeitigem Hinweis auf den drohenden Ausschluss nicht innerhalb eines Monats zahlt.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen diesen Beschluss kann binnen zwei Wochen nach seiner Eröffnung schriftlich Beschwerde eingelegt werden. Der Gesamtvorstand berät die Angelegenheit und legt sie mit einer Beschlussempfehlung der Jahreshauptversammlung zur Entscheidung vor.
(5) Mit Austritt oder Ausschluss enden alle aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sich ergebenden Rechte gegenüber dem Verein. Die Beitragspflicht und andere Verpflichtungen aufgrund der Mitgliedschaft bleiben bis zum Ende des Kalenderhalbjahres bestehen, in dem der Austritt oder Ausschluss wirksam wird.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Der Vorstand kann Personen, die sich um den Schießsport oder die Schützentradition insgesamt oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern vorschlagen. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung.
In herausragenden Fällen können frühere Präsidenten zu Ehrenpräsidenten und frühere Vorstandsmitglieder zu Ehrenvorstandsmitgliedern ernannt werden.
§ 6 Beiträge und Umlagen
(1) Die Höhe der Jahresbeiträge legt die Mitgliederversammlung fest.
(2) Über die Festsetzung von sonstigen Beiträgen und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand,
der Gesamtvorstand.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Als höchstes Organ entscheidet die Mitgliederversammlung in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Alljährlich sind zwei Mitgliederversammlungen abzuhalten, die Jahreshauptversammlung jeweils am ersten Sonntag im Januar und die Halbjahresversammlung jeweils am zweiten Sonntag im Juni.
(2) Zur Versammlung ist vom Vorstand (§ 9) mindestens 14 Tage vorher durch Bekanntgabe in der örtlichen Tageszeitung und auf der Internetseite des Vereins www.gilde-schuettorf.de unter Angabe der wichtigsten Tagesordnungspunkte einzuladen. Anträge zur Tagesordnung können nur berücksichtigt werden, wenn sie spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Präsidenten oder dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung eingehen. Die Mitgliederversammlung kann einen Antrag trotz verspäteter Einreichung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln zulassen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand bestimmt Die Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt auf der Mitgliederversammlung.
(3) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder.
(4) Soweit Gesetz oder Satzung nicht etwas anderes vorschreiben, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(5) Zu den Gegenständen der Mitgliederversammlung gehören
1. Entgegennahme von Berichten,
2. Beschluss Ober die vom Vorstand (§ 9) vorzulegende Jahresrechnung des vorhergehenden Jahres,
3. Beschluss Ober die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
4. Wahl von Kassenprüfern,
5. Vorbereitungen des Schützenfestes, Feste und Veranstaltungen,
6. Wahlen von Mitgliedern
a) des Vorstands
b) ihrer Vertreter
c) des erweiterten Vorstands
d) von Ausschüssen
7. Festsetzung von Beiträgen, sonstigen Beiträgen und Umlagen
8. Beschluss über Satzungsänderungen
9. Beschlüsse über besondere Angelegenheiten, die für die Schützengilde von besonderer Bedeutung sind.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu errichten, die nach Verlesung und Annahme durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung vom Präsidenten und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
§ 9 Der Vorstand (geschäftsführender Vorstand)
(1) Den Vorstand bilden folgende Personen:
1. der Präsident
2. der stellvertretende Präsident
3. der Geschäftsführer
4. der Kassenführer
5. der Schriftführer
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Jahreshauptversammlung gewählt. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Amtsführung erfolgt im Rahmen der Gesetze, der Satzung des Vereins, seiner Ordnungen und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(4) Zuständigkeiten und Aufgaben der Mitglieder des Vorstands können in einer Geschäftsordnung festgelegt werden.
§ 10 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
Der Präsident,
der stellvertretende Präsident,
der Geschäftsführer
der Kassenführer,
der Schriftführer
bilden den Vorstand im Sinne § 26 des BGB
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten oder seinen stellv. Präsidenten gemeinschaftlich mit einem der unter § 9 Nr. 3 bis 5 aufgeführten Vorstandsmitglieder vertreten. Sie bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB (gesetzliche Vertreter).
§ 11 Vergütung für die Vereinstätigkeit
Die Organe des Vereins (§ 10) können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der hausrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EstG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Gesamtvorstand (§ 12). Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.
§ 12 Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand)
(1) Den erweiterten Vorstand bilden die Personen mit folgender Stellung im Verein:
1. der Präsident,
2. der stellvertretende Präsident,
3. der Geschäftsführer,
4. der Kassenführer,
5. der Schriftführer,
6. der Oberst und stellvertretende Oberst des Offizierskorps,
7. der Kommandeur des Offizierskorps,
8. die Stellvertreter des Vorstands (§ 10)
9. der Pressewart
10. der Platzoberst und der Platzkommandeur
11. der Sportleiter des Sportschützenvereins der Schützengilde eV,
12. der Jugendsportleiter des Sportschützenvereins der Schützengilde eV,
13. der Kassenführer des Sportschützenvereins der Schützengilde e.V.,
14. der Vorsitzende, Tambourmajor und Kassenführer des Gilde-Spielmannszuges,
15. der Vorsitzende und sein Vertreter des Festausschusses,
16. der Schützenkönig und ein weiteres Mitgliedes des Throns,
17. die Ehrenmitglieder der Schützengilde und des Sportschützenvereins der Schützengilde eV,
18. Mitglieder mit besonderen Aufgaben.
(2) Die Mitglieder des erweiterten Vorstand werden, soweit sie nicht von einem anderen Gremium zu wählen sind oder als Schützenkönig, Ehrenmitglieder kraft dieser Stellung dem erweiterten Vorstand angehören (Nr. 1-5 sind Mitglieder des Vorstands), von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit gewählt.
(3) Die Mitglieder des erweiterten Vorstands sind ehrenamtlich tätig.
(4) Aufgaben und Tätigkeiten der Mitglieder des erweiterten Vorstands:
a) Die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die ihm diese Satzung zuweist oder die ihm der Vorstand oder die Mitgliederversammlung übertragen,
b) die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die für die Schützengilde von grundsätzlicher Bedeutung sind,
c) die Beratung und Unterstützung des Vorstands,
d) der Erlass von Ordnungen und Richtlinien sportlicher oder organisatorischer Natur, die für die Schützengilde bindend sind,
e) die Bestellung von Ausschüssen sowie die Entscheidung über ihre Zusammensetzung und ihre Aufgaben,
f) die Benennung von Ehrenmitgliedern, die auf der Mitgliederversammlung zu nennen sind,
g) die Abwahl von Mitgliedern des Vorstands. Abgewählte Mitgliedern steht das Recht des Einspruchs der Mitgliederversammlung zu,
h) die Entscheidung über Einsprüche gegen Entscheidungen des Vorstands.
Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder des Gesamtvorstands. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Über die Beschlüsse des Gesamtvorstands ist eine Niederschrift zu errichten, die nach Verlesung und Annahme durch die nächstfolgende Sitzung vom Präsidenten und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Wahlen zum Vorstand und Amtsperioden der Vorstandsmitglieder
(1) Auf der Jahreshauptversammlung werden jeweils im Wechsel die Mitglieder des Vorstands für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.
a) der Präsident und Kassenführer
b) der stellvertretende Präsident, Geschäftsführer und Schriftführer
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner regulären Amtszeit aus, bestimmt die nächstfolgende Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen. Für die Zeit bis zu einer solchen Nachwahl überträgt der Vorstand die Geschäfte einem Vereinsmitglied.
(3) Absatz 1 gilt für den erweiterten Vorstand entsprechend.
§ 14 Kassenprüfung (Revision)
(1) Zwei Kassenprüfer überprüfen einmal im Jahr die Geschäfte des Kassenprüfers darauf hin, ob die Aufzeichnungen vollständig und rechnerisch richtig sind und mit den Vorgaben der Mitgliederversammlung in Einklang stehen.
(2) Zu diesem Zweck haben die Kassenprüfer auch das Recht zu außerordentlicher Prüfung und können jederzeit Einsicht in die entsprechenden Unterlegen und Kassenbücher des Kassenführers nehmen. Die Kassenprüfer gehören nicht dem Vorstand an und sind in ihrer Tätigkeit aller der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Der Jahreshauptversammlung haben sie ihren Revisionsbericht zu erstatten.
(3) Die Jahreshauptversammlung wählt im Wechsel jeweils einen Kassenprüfer für eine Amtszeit von zwei Jahren. Sofortige Wiederwahl ist nicht zulässig.
§ 15 Königswürde
(1) Im Rahmen des Schützenfestes wird ein Schießen um die Königswürde durchgeführt. Die Königswürde kann von Mitgliedern errungen werden, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein angehören, sofern sie noch nicht König waren oder seit ihrer letzten Königswürde mindestens zehn Jahre vergangen sind.
Das Mitglied mit dem besten Ergebnis ist Schützenkönig. Beim Königsschießen hat jeder Schütze die Schüsse persönlich abzugeben.
(2) Der Vorstand (§ 9) oder die Mitgliederversammlung kann die Regelungen in Absatz 1 ändern, wenn die Änderungen von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein sind. Über diese Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Vorstandsmitgliedern (§ 9) zu unterzeichnen.
Schützengilde Schüttorf e. V.
Präsident Schriftführer
Jan-Hermann Heetderks Gerold Verwold